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Es blieb zunächst eine Form des Namenswechsels erhalten, die in Lippe weit verbreitet war und nicht als willkürlich galt, da sie mit der ländlichen Sozialstruktur zusammenhing, nämlich die Annahme von Hof- oder Stättennamen. Es war in Lippe üblich, dass der Erwerber einer bäuerlichen Stätte (Hof, Kotten, Kolonat) den Namen des Vorbesitzers bzw. den Hofnamen annahm und für die Zukunft an Stelle seines ererbten Familiennamens rechtsgültig weiterführte. | |||
Die Annahme des Hofnamens beruhte auf Gewohnheitsrecht; es gab hierfür keine ausdrückliche behördliche Regelung. | |||
Dieses Recht, mit dem Erwerb des Kolonats auch dessen Namen oder den des Vorbesitzers zu übernehmen, bestand im Fürstentum Lippe uneingeschränkt bis zum 30.6.1864. | |||
Die endgültige Festlegung der Familiennamen, die in der Regel durch ein staatliches Verbot eigenmächtiger Änderungen zustande kam, bezeichnet man als „Versteinerung“. | |||
<ref>Die „Versteinerung“ der Familiennamen im früheren Fürstentum Lippe in Lippische Mitteilungen aus Geschichte und Landeskunde, 42. Band 1973 Meyersche Hofbuchhandlung Verlag, Detmold.</ref> | |||
===Anerbenrecht=== | |||
Im Amt Schötmar galt das Letztgeburtsrecht, auch Jüngstenerbrecht genannt. | |||
D.h., dass der jeweils jüngste Nachkomme des Hofbesitzers Erbe der Stätte wurde. | |||
Erst durch das Lippische Höferecht tritt am 1. Januar 1910 eine Änderung in Kraft, „Das Erstgeburtsrecht“. | |||
<ref>Das Lippische Höferecht von Albert Tasche, Assessor in Lage, Clemens Böhringer vorm. Kotzenberg’sche Buchhandlung Lage.</ref> | |||
===Höfe im Jahr xxxx=== | |||
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Version vom 16. Juli 2024, 11:20 Uhr
Werl-Aspe | |
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Großgemeinde | Bad Salzuflen |
Karte |
Lage
Geschichte
Siedlungscharakteristik
Pläne, Ortsansichten
Ortsname
Bevölkerung
Familiennamen
Es blieb zunächst eine Form des Namenswechsels erhalten, die in Lippe weit verbreitet war und nicht als willkürlich galt, da sie mit der ländlichen Sozialstruktur zusammenhing, nämlich die Annahme von Hof- oder Stättennamen. Es war in Lippe üblich, dass der Erwerber einer bäuerlichen Stätte (Hof, Kotten, Kolonat) den Namen des Vorbesitzers bzw. den Hofnamen annahm und für die Zukunft an Stelle seines ererbten Familiennamens rechtsgültig weiterführte. Die Annahme des Hofnamens beruhte auf Gewohnheitsrecht; es gab hierfür keine ausdrückliche behördliche Regelung. Dieses Recht, mit dem Erwerb des Kolonats auch dessen Namen oder den des Vorbesitzers zu übernehmen, bestand im Fürstentum Lippe uneingeschränkt bis zum 30.6.1864. Die endgültige Festlegung der Familiennamen, die in der Regel durch ein staatliches Verbot eigenmächtiger Änderungen zustande kam, bezeichnet man als „Versteinerung“. [1]
Anerbenrecht
Im Amt Schötmar galt das Letztgeburtsrecht, auch Jüngstenerbrecht genannt. D.h., dass der jeweils jüngste Nachkomme des Hofbesitzers Erbe der Stätte wurde.
Erst durch das Lippische Höferecht tritt am 1. Januar 1910 eine Änderung in Kraft, „Das Erstgeburtsrecht“. [2]
Höfe im Jahr xxxx
Einwohnerzahlen
Hausnummern
Konkordanz (Gegenüberstellung) der alten Kolonats- bzw. Hausnummern mit den aktuellen Adressbezeichnungen:
Straßen
Literatur
Quellen
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Die „Versteinerung“ der Familiennamen im früheren Fürstentum Lippe in Lippische Mitteilungen aus Geschichte und Landeskunde, 42. Band 1973 Meyersche Hofbuchhandlung Verlag, Detmold.
- ↑ Das Lippische Höferecht von Albert Tasche, Assessor in Lage, Clemens Böhringer vorm. Kotzenberg’sche Buchhandlung Lage.